Satzung

S A T Z U N G
des Betreuungsvereins Kirchheimbolanden

Neufassung beschlossen am 04.10.2010

§ 1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein trägt den Namen
Betreuungsverein Kirchheimbolanden
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden
( 3 ) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Zweck

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung durch

1. Die Vermittlung von persönlichen Hilfen, insbesondere durch die Führung von
Betreuungssachen nach dem Betreuungsgesetz ( BtG ),
2. die Gewinnung, Unterrichtung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern
nach dem BtG,
3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit,
4. die Einrichtung und den Betrieb von Einrichtungen, die dem Vereinszweck
dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die seine Ziele unterstützt. Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich
zu benennen.
( 2 ) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines
Monats. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt.
Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigung zum Quartalsende schriftlich
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
( 4 ) Ein Mitglied kann durch den Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat. Vor dem
Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden.

§ 4 Beiträge

( 1 ) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
bestimmt wird.

§ 5 Gewinn- und Vermögensbildung

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot der Begünstigung

( 1 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in sowie bis zu 6 Beisitzern.
( 2 ) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) sind
die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende von seiner
Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen soll, wenn die/der 1. Vorsitzende
verhindert ist.)
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsgeschäfte
aufnehmen können.
( 4 ) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Für die laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer bestellen, der
insoweit den Verein vertritt.
( 5 ) Beschlüsse des Vorstandes sind in Vorstandssitzungen schriftlich
niederzulegen. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
( 2 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
( 3 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/der
Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladefrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und beschließt
mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder:

1. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
3. Beschlussfassungen über die Ausgaben des Vereins
4. An- und Verkauf von Grundstücken und großen Vermögensobjekten sowie die Aufnahme von Krediten über 10.000 € ( Zehntausend Euro )
5. Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
6. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
7. Satzungsänderungen
8. Auflösungsbeschluss
9. Entscheidung über Beschwerden bei Aufnahmeablehnung und bei Ausschluss von Mitgliedern.

Die Vertretungsbefugnis wird durch Abs.4 Nr.4 nicht beschränkt.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Jahresrechnung und unvermutet die laufenden Kassengeschäfte zu prüfen und darüber zu berichten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§9 Satzungsänderung, Auflösung und Anfallberechtigung

( 1 ) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Zu Satzungsänderungen (beantragte Satzungsänderungen müssen mit ihrem
Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden ) ist jedoch eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine
Solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung
von Menschen mit Beeinträchtigungen nach § 1896 BGB.